Statuten des Vereins
„aed – Agentur für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung“
29. Mai 2018
1.1
Der Verein führt den Namen „aed – Agentur für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“
(„aed – Agency for Economic Cooperation and Development“).
1.2
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Beitrittskandidaten sowie alle Kooperationspartner der EU.
1.3
Der Verein ist berechtigt, nach Bedarf Zweigvereine ohne eigene Rechtpersönlichkeit zu errichten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.
2.1
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und dessen Zielsetzungen als gemeinnützig anzusehen sind, bezweckt:
2.1.1
die Akquisition, Durchführung und Koordinierung nationaler und internationaler (Förder-)Projekte, auch als „Mandated Body“ und Dienstleister für EU-Twinning-Projekte, in öffentlichem Auftrag seiner Mitglieder aus der öffentlichen Verwaltung,
2.1.2
die Unterstützung von Staaten, Institutionen, juristischen und natürlichen Personen beim Aufbau effizienter Verwaltungen und Strukturen und bei der Harmonisierung mit geltendem EU-Rechtsbestand,
2.1.3
die Förderung von Wirtschaft und Entwicklung,
2.1.4
die Förderung internationaler Beziehungen – insbesondere auch in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht,
2.1.5
die Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung,
2.1.6
den Export österreichischer und den Import internationaler Best Practice-Modelle aus Verwaltung und Wirtschaft,
2.1.7
die Verbesserung des Wirtschafts- und Arbeitsstandortes Österreich,
2.1.8
die Entlastung und Vertretung der Mitglieder bei Akquisition, Durchführung und Koordinierung von Projekten.
3.1
Der Vereinszweck wird unter anderem durch folgende Aktivitäten erreicht:
3.1.1
Akquisition, Durchführung und Koordinierung von Projekten,
3.1.2
Wahrnehmung von Projektträgerschaften,
3.1.3
Information, Mobilisierung und Betreuung der Teilnehmer an internationalen Projekten, insbesondere auch an den Programmen nationaler und internationaler Fördergeber,
3.1.4
Wahrnehmung aus der öffentlichen Verwaltung ausgelagerter Aufgabe,
3.1.5
Gründung und Führung von vereinseigenen sowie Beteiligungen und Mitgliedschaften an Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichtungen zur Erreichung des Vereinszwecks.
3.2
Als Instrumente dienen unter anderem:
3.2.1
ein ausreichend großes und angemessen ausgestattetes Büro zur Durchführung und Betreuung der Vereinsaufgaben, insbesondere im Bereich der operativ-logistischen Durchführung und finanziellen Abwicklung der Projekte,
3.2.2
die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten personellen und fachlichen Ressourcen sowie Expertisen,
3.2.3
die Akquisition weiterer Experten, die Unterstützung und Vernetzung von Kooperationspartnern,
3.2.4
die Anbahnung und Intensivierung von Kontakten zwischen Verwaltungen und Wirtschaft,
3.2.5
Informationen, Veranstaltungen und Berichte,
3.2.6
der Aufbau einer Datenbank,
3.2.7
Mitgliedschaften und Beteiligungen an Vereinen, Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichtungen mit synergetischen, ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen.
3.3
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mittel können durch Mitgliedsbeiträge, (Twinning-) Management Vergütungen und sonstige Leistungsentgelte, Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen, Erträge aus Beteiligungen und Mitgliedschaften an Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichtungen, private und öffentliche Zuschüsse, Sach- und Dienstleistungen, Werbeeinschaltungen in Aussendungen sowie sonstige Zuwendungen und Tätigkeiten aufgebracht werden.
4.1
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.2
Ordentliche Mitglieder sind jene, die stimmberechtigt sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages, sonstige finanzielle Zuwendungen oder Einbringung von Sachleistungen oder spezifischen Kenntnissen zur Erreichung des Vereinszwecks fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5.1
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme als Mitglied erworben.
5.2
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6.2
Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher empfangsbestätigt, schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Bekanntgabe verspätet, so ist dieser erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Posteinganges maßgeblich.
6.3
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses die ihm obliegenden Pflichten trotz mindestens zweimaliger, schriftlicher Abmahnung verletzt oder die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigt. Davon abweichend können Gründungsmitglieder nur von der Generalversammlung stimmeneinhellig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründungsmitglieder sind jene Mitglieder, die bis längstens zur 12. Vorstandssitzung aufgenommen wurden. Vor Fassung des Beschlusses über den Ausschluss hat der Vorstand dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Rechte des vom Ausschluss bedrohten Mitglieds.
6.4
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.1
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Diese haben – soweit in den Statuten nicht anders geregelt – jeweils eine Stimme.
7.2
Die Mitgliedsrechte des Bundes werden durch jene Bundesminister bzw. deren jeweilige bevollmächtigten Vertreter ausgeübt, welche für ihr Bundesministerium die Teilnahme am Verein gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt haben und deren Aufnahme vom Vorstand beschlossen wurde, wobei der Begriff „Bundesministerium“ im Sinne des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien, BGBl. Nr. 76/1986 (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen ist („für den Bund teilnehmendes Bundesministerium“ oder „für den Bund teilnehmende Bundesministerien“). Jedes Bundesministerium verfügt über eine Stimme.
7.3
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
7.4
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5
Die Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte persönlich sowie durch Bevollmächtigte ausüben.
8.1
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (siehe § 10), der Vorstand einschließlich der Geschäftsführung (siehe §§ 11 und 12), die Kontrollkommission (siehe § 13) und das Schiedsgericht (siehe § 16).
9.1
Alle Organe des Vereins treten auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden zusammen. Der Vorsitzende wird vom jeweiligen Organ gewählt.
9.2
Ist der Vorsitzende verhindert, vertritt ihn ein allfällig bestellter erster Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, vertritt ihn ein allfällig bestellter zweiter Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, vertritt ihn, wie auch im Falle, dass kein Stellvertreter bestellt ist, das nach dem Geburtsdatum älteste, nicht verhinderte Mitglied des betreffenden Organs.
9.3
Die Beschlussfähigkeit von Organen ist gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder vertreten ist.
9.4
Der Vorsitzende oder sein Vertreter (gem. § 9.2) eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
9.5
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters (gem. § 9.2) den Ausschlag.
9.6
Über Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.
9.7
Wiederwahlen sind zulässig. Sofern in den Statuten nichts anderes geregelt ist, ist die jeweilige Funktionsperiode anlässlich der Wahl eines Organs festzulegen.
9.8
Die Funktion des Mitglieds eines Organs erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung, durch Rücktritt, durch Ausschluss sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleibt die Funktion bis zur Konstituierung des neu gewählten Organs wirksam.
9.9
Die Enthebung eines gewählten Organs erfolgt sinngemäß nach den Bestimmungen der Wahl dieses Organs. Jedes Mitglied eines Organs kann jederzeit seinen Rücktritt von einer Funktion erklären. Diese Erklärung ist an den Vorsitzenden des Bezug habenden Organs zu richten, im Falle des Rücktritts des Vorsitzenden eines Organs an den Vorsitzenden des ihn wählenden oder bestellenden Organs und im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes oder der gesamten Geschäftsführung an die Generalversammlung. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw., wenn vorgesehen, der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Kooptierungen erfolgen durch das jeweilige Organ. Scheidet ein Mitglied eines Organs während der Funktionsperiode aus, so ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu wählen bzw. zu bestellen.
9.10
Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, hat jedes Mitglied eines Organs eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts durch Spezialvollmacht ist zulässig.
9.11
Sämtliche Angelegenheiten, die nicht von § 9.12 umfasst sind, die der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten sind und die ausschließlich den Bund oder seine Interessen berühren, dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit den und Genehmigung durch die in der Generalversammlung stimmberechtigten Vertreter(n) der teilnehmenden Bundesministerien, welche mit einfacher Mehrheit beschließen, durchgeführt werden. Die Beschlussfähigkeit dieser stimmberechtigten Vertreter des Bundes ist in diesem Fall gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der in der Generalversammlung stimmberechtigten Vertreter der teilnehmenden Bundesministerien anwesend oder vertreten ist. Die Bestimmungen des § 10.7, wonach nach 30 Minuten jedenfalls Beschlussfähigkeit gegeben ist, gelten sinngemäß.
9.12
Für die Bewerbung für Projekte oder die ohne Bewerbung erfolgende Einleitung der Durchführung von Projekten, an welchen ein teilnehmendes Bundesministerium oder mehrere teilnehmende Bundesministerien unmittelbar beteiligt ist/sind, bedarf es der vorherigen Rücksprache mit dem/den und Genehmigung durch den/die in der Generalversammlung stimmberechtigten Vertreter(n) des/der teilnehmenden Bundesministeriums/Bundesministerien, das/die unmittelbar am jeweiligen Projekt beteiligt sein soll(en). Dem gleichgestellt ist die Rücksprache mit dem/den und Genehmigung durch den/die fachlich Zuständigen des/der teilnehmenden Bundesministeriums/Bundesministerien, das/die unmittelbar am jeweiligen Projekt beteiligt sein soll(en).
9.13
Die Sitzungen der Organe sind, sofern nicht vom betreffenden Organ anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.
9.14
Die Tätigkeit in der Generalversammlung, im Vorstand, in der Kontrollkommission, als Rechnungsprüfer sowie im Schiedsgericht ist ehrenamtlich; Aufwandsersatz ist zulässig.
9.15
Verständigungen des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder untereinander erfolgen schriftlich an die letzte dem Obmann bekanntgegebene Adresse. Verständigungen per Email sind wirksam, sofern vom jeweiligen Mitglied gegenüber dem Obmann nicht empfangsbestätigt, schriftlich widersprochen wurde.
9.16
Sofern in den Statuten und sonstigen Dokumenten des Vereins auf geschlechtsspezifische Differenzierungen verzichtet wird, gelten weibliche und männliche Formen sinngemäß.
10.1
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
10.2
Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen vier Wochen auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder stattzufinden.
10.3
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
10.4
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
10.5
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
10.6
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
10.7
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Letztere ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
10.8
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit welchen die Statuten, die Ausrichtung oder die Grundsätze der operativen Tätigkeit des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen sowie drei Vierteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gründungsmitglieder.
10.9
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.9.1
Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und Ausschluss von Gründungsmitgliedern,
10.9.2
Wahl und Abwahl des Präsidenten und von bis zu zwei Vizepräsidenten, wobei den teilnehmenden Bundesministerien das Recht zukommt, mit einfacher Stimmenmehrheit entweder den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten vorzuschlagen,
10.9.3
Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung,
10.9.4
Bestellung und Widerruf der Bestellung der Mitglieder der Kontrollkommission,
10.9.5
Einrichtung eines Beirates auf Vorschlag des Vorstandes,
10.9.6
Wahl des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer auf Vorschlag des Vorstandes – im Falle eine Kontrollkommission eingerichtet ist, erfolgt der Vorschlag von einem für den Bund teilnehmenden Bundesministerium,
10.9.7
Statutenänderungen,
10.9.8
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
10.9.9
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
10.9.10
Beschluss des Jahresvoranschlages,
10.9.11
freiwillige Auflösung des Vereins.
11.1
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten sowie der Geschäftsführung, die sich aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier zusammensetzt.
11.2
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt.
11.3
Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen sowie binnen vier Wochen, wenn dies mindestens ein Drittel der dem Vorstand angehörenden Stimmberechtigten schriftlich mit begründetem Antrag vom Präsidenten verlangt.
11.4
Die Fassung von Vorstandsbeschlüssen in schriftlicher Form unter Abwesenden (Umlaufbeschlüsse) ist zulässig, wenn die Beschlussfassung einstimmig erfolgt oder – allenfalls auch als Mehrheitsbeschluss – wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklären.
11.5
Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Genehmigung eines zweiten Vorstandsmitglieds.
11.6
Dem Vorstand sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.6.1
Wahrnehmung der Vereinsaufgaben, soweit sie nach den Statuten nicht einem anderen Organ zugeordnet sind, und Erlass von Bezug habenden Richtlinien,
11.6.2
Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
11.6.3
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern gem. §§ 5 und 6, soweit nicht eine Zuständigkeit der Generalversammlung gegeben ist,
11.6.4
im Bedarfsfall Vorschlag der Einrichtung eines Beirates an die Generalversammlung und diesfalls Bestellung und Widerruf der Beiratsmitglieder,
11.6.5
Vorschlag der Wahl des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer an die Generalversammlung – im Falle eine Kontrollkommission eingerichtet ist, erfolgt der Vorschlag von einem für den Bund teilnehmenden Bundesministerium,
11.6.6
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
11.6.7
Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder.
12.1
Die Geschäftsführung führt im Auftrag der Generalversammlung die Vereinsgeschäfte und ist dieser verantwortlich.
12.2
Die gerichtliche Vertretung des Vereins, die Leitung des Büros sowie die Abgabe von Erklärungen gegenüber den Organen des Vereins obliegen dem Obmann, in dessen Vertretung dem Kassier oder dem Schriftführer.
12.3
Alle Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, den Verein in Ausübung ihrer Funktion außergerichtlich zu vertreten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Zu ihrer Gültigkeit bedarf es der schriftlichen Zustimmung von mindestens zwei Personen der Geschäftsführung.
12.4
Die Fassung von Geschäftsführungsbeschlüssen in schriftlicher Form unter Abwesenden (Umlaufbeschlüsse) ist zulässig, wenn die Beschlussfassung einstimmig erfolgt oder – allenfalls auch als Mehrheitsbeschluss – wenn sich alle Geschäftsführungsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklären.
12.5
Der Verein wird durch die von der Geschäftsführung im Namen des Vereins geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
12.6
Die Geschäftsführung ist dem Verein gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in den Statuten, der Geschäftsordnung, durch Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes für den Umfang ihrer Befugnis festgesetzt worden sind.
12.7
Die Geschäftsführung hat der Generalversammlung sowie dem Vorstand einmal jährlich schriftlich, auf Verlangen des Vorstandes auch in kürzeren Abständen, über den Gang der Vereinsgeschäfte im Vergleich zum Jahresvoranschlag unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten. Bei wichtigem Anlass ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
12.8
Nähere Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnisse können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
12.9
Verständigungen an die Geschäftsführung sind an die Adresse des Vereins zu richten.
12.10
Der Geschäftsführung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
12.10.1
Führung der Vereinsgeschäfte,
12.10.2
Vorbereitung der Vorstandsbeschlüsse sowie der Generalversammlung, insbesondere die Ausarbeitung der Tagesordnung,
12.10.3
Erstellung des Geschäftsplanes einschließlich der Planung für den zu erwartenden Aufwand,
12.10.4
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Veranlassung der Prüfung des Rechnungsabschlusses durch den Abschlussprüfer,
12.10.5
Verwaltung des Vereinsvermögens und vom Verein gehaltener Beteiligungen,
12.10.6
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes durch den Schriftführer,
12.10.7
Buchführung des Vereins durch den Kassier.
13.1
Die Kontrollkommission besteht aus drei natürlichen Personen, die von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden.
13.2
Zu Mitgliedern der Kontrollkommission können nur Personen bestellt werden, die von einem für den Bund teilnehmenden Bundesministerium nominiert wurden und die im zu prüfenden Zeitraum nicht Mitglied eines anderen Organs des Vereins sind.
13.3
Bei der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Kontrollkommission aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
13.4
Alle Mitglieder und Organe des Vereins, ausgenommen das Schiedsgericht, sind verpflichtet, der Kontrollkommission alle verlangten Aufzeichnungen und Unterlagen zugänglich zu machen und ihre Arbeit zu unterstützen.
13.5
Die Fassung von Beschlüssen der Kontrollkommission in schriftlicher Form unter Abwesenden (Umlaufbeschlüsse) ist zulässig, wenn die Beschlussfassung einstimmig erfolgt oder – allenfalls auch als Mehrheitsbeschluss – wenn sich alle Kontrollkommissionsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklären.
13.6
Die Kontrollkommission dient der Erfüllung der Voraussetzungen, um als „Mandated Body“ und Dienstleister für EU-Twinning-Projekte gelistet zu sein. Sie entfällt (inkl. der Bezug habenden Teile der Statuten), sollte das EU-Twinning-Programm eingestellt werden, die Voraussetzungen zur Listung als „Mandated Body“ derart geändert werden, dass die Kontrollkommission nicht mehr den Anforderungen entspricht, oder der Vorstand die Einstellung von EU-Twinning-Projekten beschließt. Der Entfall wird mit Abschluss von allen an den Verein zugeschlagenen EU-Twinning-Projekten wirksam.
13.7
Im Falle die EU-Twinning-Projektaktivitäten in eine Tochtergesellschaft oder vergleichbare Einrichtung des Vereins übertragen werden, ist die Kontrollkommission für diese – statt für den Verein – zuständig, und gelten die Bestimmungen des § 13 dann sinngemäß für diese Tochtergesellschaft oder vergleichbare Einrichtung des Vereins.
13.8
Der Kontrollkommission kommen folgende Aufgaben zu:
13.8.1
laufende strukturelle Aufsicht über die Vereinsaktivitäten,
13.8.2
Überwachung der Gebarung des Vereins,
13.8.3
Ergebnisbericht an die Generalversammlung.
14.1
Die Generalversammlung kann nach Bedarf über Vorschlag des Vorstandes einen Beirat einrichten, der aus bis zu 50 Mitgliedern bestehen kann.
14.2
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt. Zu Beiratsmitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die auf ihrem Fachgebiet ein hohes Ansehen genießen.
14.3
Ein Widerruf der Bestellung und ein Austritt als Beiratsmitglied sind jederzeit möglich.
14.4
Die Mitglieder des Beirates wählen bei ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
14.5
Beiratssitzungen sind vom Präsidenten des Beirates nach Bedarf einzuberufen.
14.6
Dem Beirat kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
14.6.1
beratende Unterstützung der Vereinsorgane bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben durch die Expertise der Beiratsmitglieder.
15.1
Sofern der Verein die Voraussetzungen für das Erfordernis der Bestellung eines Abschlussprüfers gemäß Vereinsgesetz, BGBl. Nr. 66/2002 (VerG 2002), § 22 Abs. 2, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, hat der Abschlussprüfer die Tätigkeit von Rechnungsprüfern auszuüben. Die Rechnungsprüfer bzw. der Abschlussprüfer haben/hat die Gebarung des Vereins insbesondere in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel des Vereins zu überprüfen und einen Bericht an die Generalversammlung zu erstatten.
15.2
Abschlussprüfer und Rechnungsprüfer werden für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.
16.1
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
16.2
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17.1
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
17.2
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu berufen.
17.3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
17.4
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung darüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und publizitätswirksam kundzumachen.