Statuten des Vereins
„aed – Agentur für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung“
14. Dezember 2023
1.1 Der Verein führt den Namen „aed – Agentur für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung” („aed – Agency for Economic Cooperation and Development”).
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Beitrittskandidaten sowie alle Kooperationspartner der EU.
1.3 Der Verein ist berechtigt, nach Bedarf Zweigvereine zu errichten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und dessen Zielsetzungen als gemeinnützig anzusehen sind, bezweckt:
2.1.1 die Akquisition, Durchführung und Koordinierung nationaler und internationaler (Förder-) Projekte, insbesondere in öffentlichem Auftrag als „Mandated Body”, Erfüllungsgehilfe und/oder Dienstleister für seine Mitglieder aus der öffentlichen Verwaltung, auch im Zuge von allfälligen EU-Grants und EU-Twinning-Projekten,
2.1.2 die Unterstützung von Staaten, Institutionen, juristischen und natürlichen Personen beim Aufbau effizienter Verwaltungen und Strukturen und bei der Harmonisierung mit geltendem EU-Rechtsbestand,
2.1.3 die Förderung von Wirtschaft und Entwicklung,
2.1.4 die Förderung internationaler Beziehungen – insbesondere auch in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht,
2.1.5 die Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung,
2.1.6 den Export österreichischer und den Import internationaler Best Practice-Modelle aus Verwaltung und Wirtschaft,
2.1.7 die Verbesserung des Wirtschafts- und Arbeitsstandortes Österreich,
2.1.8 die Entlastung und Vertretung der Mitglieder bei Akquisition, Durchführung und Koordinierung von Projekten.
3.1 Der Vereinszweck wird durch folgende Aktivitäten erreicht:
3.1.1 Akquisition, Durchführung und Koordinierung von Projekten,
3.1.2 Wahrnehmung von Projektträgerschaften,
3.1.3 Information, Mobilisierung und Betreuung der Teilnehmer an internationalen Projekten, insbesondere auch an den Programmen nationaler und internationaler Fördergeber,
3.1.4 Wahrnehmung aus der öffentlichen Verwaltung ausgelagerter Aufgaben,
3.1.5 Gründung und Führung von vereinseigenen sowie Beteiligungen und Mitgliedschaften an Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichtungen zur Erreichung des Vereinszwecks.
3.2 Als Instrumente dienen:
3.2.1 ein ausreichend großes und angemessen ausgestattetes Büro zur Durchführung und Betreuung der Vereinsaufgaben, insbesondere im Bereich der operativ-logistischen Durchführung und finanziellen Abwicklung der Projekte,
3.2.2 die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten personellen und fachlichen Ressourcen sowie Expertisen,
3.2.3 die Akquisition weiterer Experten, die Unterstützung und Vernetzung von Kooperationspartnern,
3.2.4 die Anbahnung und Intensivierung von Kontakten zwischen Verwaltungen und Wirtschaft,
3.2.5 Informationen, Veranstaltungen und Berichte,
3.2.6 der Aufbau einer Datenbank,
3.2.7 Mitgliedschaften und Beteiligungen an Vereinen, Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichtungen mit synergetischen, ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen.
3.3 Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mittel können durch Mitgliedsbeiträge, zur Kostenabdeckung vorgesehene Beiträge aus Projekt- und Förderabwicklungen, Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen, Erträge aus Beteiligungen und Mitgliedschaften an Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichtungen, private und öffentliche Zuschüsse, Erträge aus Leistungsvereinbarungen sowie sonstige Zuwendungen und Tätigkeiten aufgebracht werden.
4.1 Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die stimmberechtigt sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages, sonstige finanzielle Zuwendungen oder Einbringung von Sachleistungen oder spezifischen Kenntnissen zur Erreichung des Vereinszwecks fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme als Mitglied erworben.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6.2 Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher empfangsbestätigt, schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Bekanntgabe verspätet, so ist dieser erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Posteinganges maßgeblich.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses die ihm obliegenden Pflichten trotz mindestens zweimaliger, schriftlicher Abmahnung verletzt oder die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft das Ansehen, das Fortkommen oder den Zweck des Vereins schädigt oder ernsthaft gefährdet. Davon abweichend können Gründungsmitglieder nur von der Generalversammlung stimmeneinhellig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründungsmitglieder sind jene Mitglieder, die bis längstens zur 12. Vorstandssitzung aufgenommen wurden. Vor Fassung des Beschlusses über den Ausschluss hat der Vorstand dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Rechte des vom Ausschluss bedrohten Mitglieds.
6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.1 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Diese haben – soweit in den Statuten nicht anders geregelt – jeweils eine Stimme.
7.2 Der Bund als Mitglied des Vereins verfügt – im Unterschied zu den anderen Mitgliedern, deren Vertreter in der Generalversammlung jeweils über eine Stimme verfügen – über so viele Stimmen in der Generalversammlung, wie alle übrigen stimmberechtigten Mitglieder zusammen plus eine Stimme. Die Mitgliedsrechte des Bundes werden durch einen von diesem bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Darüber hinaus können an der Generalversammlung jeweils ein Vertreter jedes Bundesministeriums, das die Teilnahme am Verein gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, ohne Stimmrecht teilnehmen, wobei der Begriff „Bundesministerium“ im Sinne des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien, BGBl. Nr. 76/1986 (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen ist.
7.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Die Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte persönlich sowie durch Bevollmächtigte ausüben.
8.1 Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (siehe § 10), der Vorstand einschließlich der Geschäftsführung (siehe §§ 11 und 12), die Kontrollkommission (siehe § 13) und das Schiedsgericht (siehe § 16).
9.1 Alle Organe des Vereins treten auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden zusammen.
9.2 Ist der Vorsitzende verhindert, vertritt ihn ein allfällig bestellter erster Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, vertritt ihn ein allfällig bestellter zweiter Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, vertritt ihn, wie auch im Falle, dass kein Stellvertreter bestellt ist, das nach dem Geburtsdatum älteste, nicht verhinderte Mitglied des betreffenden Organs.
9.3 Die Beschlussfähigkeit von Organen ist gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten (ermittelt nach zustehenden Stimmen) anwesend oder vertreten ist.
9.4 Der Vorsitzende oder sein Vertreter (gem. § 9.2) eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
9.5 Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters (gem. § 9.2) den Ausschlag.
9.6 Beschlussfassungen erfolgen jedenfalls mittels offener Abstimmung. Wahlen sind über Antrag eines Drittels der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten geheim durchzuführen.
9.7 Wiederwahlen sind zulässig. Sofern in den Statuten nichts anderes geregelt ist, ist die jeweilige Funktionsperiode anlässlich der Wahl eines Organs festzulegen.
9.8 Die Funktion des Mitglieds eines Organs erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung, durch Rücktritt, sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
9.9 Die Enthebung eines gewählten Organs erfolgt sinngemäß nach den Bestimmungen der Wahl dieses Organs. Jedes Mitglied eines Organs kann jederzeit seinen Rücktritt von einer Funktion erklären. Diese Erklärung ist an den Vorsitzenden des Bezug habenden Organs zu richten, im Falle des Rücktritts des Vorsitzenden eines Organs an den Vorsitzenden des ihn wählenden oder bestellenden Organs und im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes oder der gesamten Geschäftsführung an die Generalversammlung. Kooptierungen erfolgen durch das jeweilige Organ. Scheidet ein Mitglied eines Organs während der Funktionsperiode aus, so ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu wählen bzw. zu bestellen.
9.10 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, hat jedes Mitglied eines Organs eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein (ordentliches) Mitglied bzw. einen Vertreter eines (ordentlichen) Mitglieds durch Spezialvollmacht ist zulässig. Jedes (ordentliche) Mitglied bzw. ein Vertreter des (ordentlichen) Mitglieds kann durch diese Vollmacht neben der eigenen Stimme höchstens für sieben andere Mitglieder abstimmen.
9.11 Sämtliche Angelegenheiten, die nicht von § 9.12 umfasst sind, die der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten sind und die ausschließlich den Bund oder seine Interessen berühren, dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem in der Generalversammlung stimmberechtigten Vertreter des Bundes durchgeführt werden.
9.12 Für die Bewerbung für Projekte oder die ohne Bewerbung erfolgende Einleitung der Durchführung von Projekten, an welchen ein teilnehmendes Bundesministerium oder mehrere teilnehmende Bundesministerien unmittelbar beteiligt ist/sind, bedarf es der vorherigen Rücksprache mit dem/den und Genehmigung durch den/die an der Generalversammlung teilnehmenden Vertreter (Punkt 7.2, dritter Satz) des/der teilnehmenden Bundesministeriums/Bundesministerien, das/die unmittelbar am jeweiligen Projekt beteiligt sein soll(en). Dem gleichgestellt ist die Rücksprache mit dem/den und Genehmigung durch den/die fachlich Zuständigen des/der teilnehmenden Bundesministeriums/Bundesministerien, das/die unmittelbar am jeweiligen Projekt beteiligt sein soll(en). Diesen Zuständigen/Vertretern kommt in der jeweiligen Angelegenheit hinsichtlich der gesamten Tätigkeit des Vereins im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt eine vollumfängliche Einsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung des Vereins und dessen Vorstand zu, wobei Weisungen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich zu erfolgen haben.
9.13 Die Sitzungen der Organe sind, sofern nicht vom betreffenden Organ anderes beschlossen wird, nicht öffentlich. Sie können unter Wahrung der Rechte der jeweiligen Organmitglieder unter sinngemäßer Anwendung der für die Sitzung im Übrigen geltenden Regelungen auch online durchgeführt werden, wenn der Vorsitzende des Organs dies zeitgerecht anordnet. Für die Durchführung einer online-Generalversammlung bedarf es eines Vorstandsbeschlusses unter allfälliger Festlegung einer Geschäftsordnung für die online-Generalversammlung unter Berücksichtigung der Regelungen des Virtuellen Gesellschafter-Versammlungsgesetzes.
9.14 Den Sitzungen von Organen können Gäste und Experten beigezogen werden, wenn der Vorsitzende dies anordnet oder dies vom Organ mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
9.15 Die Tätigkeit in der Generalversammlung, in der Kontrollkommission, als Rechnungsprüfer sowie im Schiedsgericht ist ehrenamtlich; Aufwandsersatz ist zulässig.
9.16 Verständigungen des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder untereinander erfolgen schriftlich an die letzten der Geschäftsführung bekanntgegebenen Adressen. Verständigungen per Email sind wirksam, sofern vom jeweiligen Mitglied gegenüber der Geschäftsführung nicht durch empfangsbestätigten Widerspruch schriftlich widersprochen wurde.
9.17 Sofern in den Statuten und sonstigen Dokumenten des Vereins auf geschlechtsspezifische Differenzierungen verzichtet wird, gelten weibliche und männliche Formen sinngemäß.
10.1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
10.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen vier Wochen auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder stattzufinden.
10.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
10.4 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
10.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
10.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
10.7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest so viele Mitglieder/Vertreter anwesend oder rechtsgültig vertreten sind, die die Hälfte der zur Teilnahme und Beschlussfassung berechtigten Stimmen repräsentieren. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Letztere ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
10.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit welchen die Statuten, die Ausrichtung oder die Grundsätze der operativen Tätigkeit des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.9 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.9.1 Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und Ausschluss von Gründungsmitgliedern,
10.9.2 Wahl und Abwahl des Präsidenten und von bis zu zwei Vizepräsidenten sowie zwei bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei dem Bund als Vereinsmitglied das Recht zukommt, entweder den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten vorzuschlagen,
10.9.3 Bestellung und Widerruf der Bestellung der Mitglieder der Kontrollkommission,
10.9.4 Einrichtung eines Beirates auf Vorschlag des Vorstandes,
10.9.5 Wahl des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer auf Vorschlag des Vorstandes – im Falle eine Kontrollkommission eingerichtet ist, erfolgt der Vorschlag von einem Vertreter eines teilnehmenden Bundesministeriums (Punkt 7.2., dritter Satz),
10.9.6 Statutenänderungen,
10.9.7 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
10.9.8 Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
10.9.9 Beschluss des Jahresvoranschlages,
10.9.10 freiwillige Auflösung des Vereins.
11.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den bis zu zwei Vizepräsidenten sowie den zwei bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
11.2 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt.
11.3 Der Vorstand ist mindestens einmal pro Quartal einzuberufen sowie binnen vier Wochen, wenn dies mindestens ein Drittel der dem Vorstand angehörenden Stimmberechtigten schriftlich mit begründetem Antrag vom Präsidenten verlangt.
11.4 Die Fassung von Vorstandsbeschlüssen in schriftlicher Form unter Abwesenden (Umlaufbeschlüsse) ist zulässig, wenn die Beschlussfassung vom Präsidenten unter Bekanntgabe der näheren Regeln (Antwortfrist, schriftlich/postalisch/elektronisch usw.) angeordnet wird. Ein Beschluss kommt in diesem Fall wirksam zustande, sobald die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben hat. Das Dirimierungsrecht gemäß § 9.5, zweiter Satz, kommt bei Umlaufbeschlüssen nicht zur Anwendung. Näheres zu Umlaufbeschlüssen kann in einer Geschäftsordnung (§ 11.6.2) festgelegt werden.
11.5 Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in den Statuten, der Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugnis festgesetzt worden sind, insbesondere zur Einhaltung der im Rahmen der dem Bund eingeräumten Weisungsbefugnis erteilten Weisungen.
11.6 Dem Vorstand sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.6.1 Wahrnehmung der Vereinsaufgaben, soweit sie nach den Statuten nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, und Erlass von Bezug habenden Richtlinien,
11.6.2 Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, allenfalls für den Vorstand, allenfalls für eine online-Generalversammlung,
11.6.3 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern gem. §§ 5 und 6, soweit nicht eine Zuständigkeit der Generalversammlung gegeben ist,
11.6.4 im Bedarfsfall Vorschlag der Einrichtung eines Beirates an die Generalversammlung und diesfalls Bestellung und Widerruf der Beiratsmitglieder,
11.6.5 Vorschlag der Wahl des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer an die Generalversammlung – im Falle eine Kontrollkommission eingerichtet ist, erfolgt der Vorschlag von einem Vertreter eines teilnehmenden Bundesministeriums (Punkt 7.2., dritter Satz),
11.6.6 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung einschließlich der Festlegung, wenn diese online stattfinden soll,
11.6.7 Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder,
11.6.8 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
11.6.9 Genehmigung zustimmungspflichtiger Geschäfte der Geschäftsführung.
12.1 Die Geschäftsführung setzt sich aus einem oder zwei Geschäftsführer(n) zusammen, die vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und abberufen werden, wobei auch ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführungsfunktion betraut werden kann. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser nach außen allein vertretungsbefugt. Bei Bestellung von zwei Geschäftsführern sind diese gemeinsam vertretungsbefugt, sofern der Vorstand nicht ausdrücklich Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis bedarf in jedem Fall der Einzelvertretung jede Vertretungshandlung, die ein zustimmungspflichtiges Geschäft gemäß § 12.9 betrifft, der Gegenzeichnung durch ein Vorstandsmitglied.
12.2 Die Geschäftsführer können Angestellte des Vereins sein, führen im Auftrag der Generalversammlung und des Vorstandes die operativen Vereinsgeschäfte und sind diesen verantwortlich. Der Verein wird durch die von der Geschäftsführung im Namen des Vereins geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
12.3 Der Geschäftsführung obliegen die gerichtliche Vertretung des Vereins, die Leitung des Büros sowie die Abgabe von Erklärungen gegenüber den Organen des Vereins. Die Geschäftsführung ist berechtigt, den Verein in Ausübung ihrer Funktion außergerichtlich zu vertreten und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
12.4 Die Geschäftsführung ist dem Verein gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in den Statuten der Geschäftsordnung, durch Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes für den Umfang ihrer Befugnis festgesetzt worden sind, insbesondere zur Einhaltung der im Rahmen der dem Bund eingeräumten Weisungsbefugnis erteilten Weisungen.
12.5 Die Geschäftsführung hat der Generalversammlung einmal jährlich schriftlich, sowie dem Vorstand mindestens einmal pro Quartal, auf Verlangen des Vorstandes auch in kürzeren Abständen, über den Gang der Vereinsgeschäfte im Vergleich zum Jahresvoranschlag unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten. Bei wichtigem Anlass ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
12.6 Nähere Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnisse können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
12.7 Verständigungen an die Geschäftsführung sind an die Adresse des Vereins zu richten.
12.8 Der Geschäftsführung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
12.8.1 Führung der operativen Vereinsgeschäfte,
12.8.2 Vorbereitung der Vorstandsbeschlüsse sowie der Generalversammlung, insbesondere die Ausarbeitung der Tagesordnung,
12.8.3 Erstellung des Geschäftsplanes einschließlich der Planung für den zu erwartenden Aufwand,
12.8.4 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Veranlassung der Prüfung des Rechnungsabschlusses durch den Abschlussprüfer,
12.8.5 Verwaltung des Vereinsvermögens und vom Verein gehaltener Beteiligungen,
12.8.6 Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes,
12.8.7 Buchführung des Vereins.
12.9 Ungeachtet der Vertretungsbefugnisse nach außen bedürfen nachstehend aufgezählte Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Vorstands:
12.9.1 der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
12.9.2 der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
12.9.3 Investitionen, die Anschaffungskosten von EUR 20.000,00 im einzelnen oder EUR 50.000,00 insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
12.9.4 die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
12.9.5 die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Vereinsbetrieb gehören,
12.9.6 die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Vereinspolitik,
12.9.7 die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965,
12.9.8 der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Vorstandes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Vorstand gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Vorstandsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
12.9.9 der Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung des Vereins von über EUR 100.000,00, sofern diese nicht in einem genehmigten Budget enthalten oder vollständig durch eine direkt dafür gewährte Subvention oder Leistungsvereinbarung gedeckt sind,
12.9.10 der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unkündbar zu Zahlungen verpflichten, sofern die Gesamtverpflichtung bis zur frühestmöglichen Kündigung einen Betrag von EUR 100.000,00 übersteigt,
12.9.11 die Übernahme von Projekten soweit diese im Einzelfall ein Volumen von Euro 300.000,00 überschreiten,
12.9.12 Beschlussfassungen oder damit zusammenhängende Weisungen in der Generalversammlung von Tochtergesellschaften.
12.10 Die Geschäftsführung ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass auch in den Tochtergesellschaften verbindliche Regelungen (Katalog bestimmter Handlungen und Geschäfte) im Sinne der obigen Zustimmungserfordernisse getroffen werden.
12.11 In der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die vom Vorstand beschlossen werden kann, oder in sonstigen Beschlüssen können weitere Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Vorstands unterworfen und/oder darüberhinausgehende (strengere) Zustimmungserfordernisse geregelt werden.
13.1 Der Bund ist – sofern und solange er Mitglied des Vereins ist – berechtigt, einen Vertreter als Aufsichts- und Weisungsberechtigten zu bestellen, dem hinsichtlich der Vereinstätigkeit ein Einsichts- und Weisungsrecht an die Geschäftsführung und den Vorstand des Vereins zukommt.
13.2 Darüber hinaus wird eine Kontrollkommission eingerichtet, bestehend aus drei natürlichen Personen, die von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden.
13.3 Zu Mitgliedern der Kontrollkommission können nur Personen bestellt werden, die von einem Vertreter eines teilnehmenden Bundesministeriums (Punkt 7.2., dritter Satz) nominiert wurden und die im zu prüfenden Zeitraum nicht Mitglied eines anderen Organs des Vereins sind.
13.4 Bei der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Kontrollkommission aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
13.5 Alle Mitglieder und Organe des Vereins, ausgenommen das Schiedsgericht, sind verpflichtet, der Kontrollkommission alle verlangten Aufzeichnungen und Unterlagen zugänglich zu machen und ihre Arbeit zu unterstützen.
13.6 Die Fassung von Beschlüssen der Kontrollkommission in schriftlicher Form unter Abwesenden (Umlaufbeschlüsse) ist zulässig, wenn die Beschlussfassung einstimmig erfolgt oder – allenfalls auch als Mehrheitsbeschluss – wenn sich alle Kontrollkommissionsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklären.
13.7 Der Kontrollkommission kommen folgende Aufgaben zu:
13.7.1 laufende strukturelle Aufsicht über die Vereinsaktivitäten
13.7.2 Überwachung der Gebarung des Vereins
13.7.3 Ergebnisbericht an die Generalversammlung.
14.1 Die Generalversammlung kann nach Bedarf über Vorschlag des Vorstandes einen Beirat einrichten, der aus bis zu 50 Mitgliedern bestehen kann.
14.2 Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für eine Periode von 5 Jahren bestellt. Zu Beiratsmitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die auf ihrem Fachgebiet ein hohes Ansehen genießen.
14.3 Ein Widerruf der Bestellung und ein Austritt als Beiratsmitglied sind jederzeit möglich.
14.4 Die Mitglieder des Beirates wählen bei ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
14.5 Beiratssitzungen sind vom Präsidenten des Beirates nach Bedarf einzuberufen.
14.6 Dem Beirat kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
14.6.1 beratende Unterstützung der Vereinsorgane bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben durch die Expertise der Beiratsmitglieder.
15.1 Sofern der Verein die Voraussetzungen für das Erfordernis der Bestellung eines Abschlussprüfers gemäß Vereinsgesetz, BGBl. Nr. 66/2002 (VerG 2002), § 22 Abs. 2, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, hat der Abschlussprüfer die Tätigkeit von Rechnungsprüfern auszuüben. Die Rechnungsprüfer bzw. der Abschlussprüfer haben/hat die Gebarung des Vereins insbesondere in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel des Vereins zu überprüfen und einen Bericht an die Generalversammlung zu erstatten.
15.2 Abschlussprüfer und Rechnungsprüfer werden für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.
16.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
17.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu berufen.
17.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
17.4 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung darüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und publizitätswirksam kundzumachen.
18.1 Die Funktionsperiode gemäß § 14.2 endet bei bereits zuvor bestellten Beiratsmitgliedern fünf Jahre nach dem Tag der Beschlussfassung über die Festlegung einer befristeten Funktionsperiode in den Statuten.